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Corporate Governance bei caatoosee

Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ hat am 26.02.2002 den Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) verabschiedet und zuletzt am 14.06.2007 geändert. Der Kodex beinhaltet Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Der Kodex enthält Empfehlungen (so genannte „Soll-Vorschriften“) und Anregungen (so genannte „Kann-Vorschriften“) zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

 

Es besteht keine Pflicht, den Empfehlungen oder Anregungen des Kodex zu entsprechen. Das Aktienrecht verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft lediglich, jährlich entweder zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurden und wird oder zu erklären, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Von denen im Kodex enthaltenen Anregungen kann ohne Offenlegung abgewichen werden.

 

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der

caatoosee ag

zu den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß
§ 161 Aktiengesetz

 

Ziffer 2.3.2 Einberufung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung beschränkt sich aus ökonomischen und organisatorischen Gründen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Wege. Die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen werden regelmäßig von der Einberufung der Hauptversammlung an zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und auf Verlangen einem Aktionär übermittelt, jedoch nicht elektronisch, da die Zustimmungserfordernisse nach § 30 b Abs. 3 WpHG nicht vorliegen. Die Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht, sofern nicht berechtigte Interessen der Gesellschaft, ihrer Aktionäre oder Dritter dem entgegenstehen und können von den Aktionären dort abgerufen werden.

 

Ziffer 2.3.4 Kommunikationsmedien
Aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen bietet die caatoosee ag den Aktionären nicht die Möglichkeit an, die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen.


Ziffer  3.4
Die Gesellschaft besitzt keine ausformulierten Regelungen für das Compliance. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat jedoch über alle Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverlauf.

 

Ziffer 3.8  Selbstbehalt bei D&O Versicherung
Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats versichert, so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Daher ist ein Selbstbehalt im Ausland unüblich.
 
Ziffer 3.10 Bericht über Corporate Governance
Im Geschäftsbericht wurden und werden Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht begründet.

 

Ziffer 4.1.3 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Die Gesellschaft besitzt keine formulierten Regelungen für das Compliance. Der Vorstand achtet aber auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen.

 

Ziffer 4.2.3 Vergütung Vorstand
Es existiert kein Abfindungs-Cap.

 

Ziffer 4.2.5 Vorstandsvergütung
Ein gesonderter Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance Berichts besteht derzeit nicht.
 
Ziffer 5.3.1 Bildung von Ausschüssen
Bei der caatoosee ag bestehen keine Ausschüsse des Aufsichtsrats, da dem Aufsichtsrat lediglich sechs Mitglieder angehören und somit die Bildung weiterer Ausschüsse zur Arbeitserleichterung nicht erforderlich ist. Auch ein Prüfungsausschuss (audit Committee) (Ziffer 5.3.2) und ein Nominierungsausschuss (Ziffer 5.3.3) besteht derzeit nicht; dessen Aufgaben gemäß Ziffer 5.3.2 werden vom Gesamtaufsichtsrat wahrgenommen.

 

Ziffer 5.4.7 Aufsichtsratsvergütung
Ein individualisierter Ausweis der Vergütungen erfolgt nicht, weil dieser nicht mehr kapitalmarktrelevante Information enthält als ein allgemeiner Ausweis.

 

Ziffer 7.1.2 Veröffentlichungsfristen von Jahres- und Quartalsbericht
Zwischenberichte werden wie bisher nach 60 Tagen und nicht bereits nach 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht.
 
Leonberg, im November 2007

 

caatoosee ag

 

Archiv

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Entsprechenserklärung

       Jahr 2004

     (12 kb)

 

 Entsprechenserklärung

       Jahr 2005    

     (14 kb)

    

 Entsprechenserklärung

      Jahr 2006  

     (15 kb)

                              

caatoosee-Satzung

  caatoosee Satzung

      (49kb)

§ 10 WpPG

Hier können Sie das Jährliche Dokument 2005 gemäß § 10 WpPG downloaden.

 

Jährliches Dokument 2005

 

Hier können Sie das Jährliche Dokument 2006 gemäß § 10 WpPG downloaden.

 

 Jährliches Dokument 2006

 

Hier können Sie das Jährliche Dokument 2007 gemäß § 10 WpPG downloaden.

 

 Jährliches Dokument 2007