Corporate Governance bei caatoosee
Entsprechenserklärung der Abwicklerin und des Aufsichtsrats der
caatoosee ag i.L.
zu den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz
Die Abwicklerin und Aufsichtsrat der caatoosee ag i.L. erklären gemäß § 161 AktG:
Die caatoosee ag i.L. hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im März 2012 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der seit dem 15. Juni 2012 geltenden Fassung vom 15. Mai 2012 (der „Kodex“) mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen und wird diesen Empfehlungen mit den genannten Ausnahmen weiterhin entsprechen. Soweit eine solche Ausnahme nicht explizit auf ein besonderes Ereignis oder einen weiter eingegrenzten Zeitraum bezogen wird, gilt sie für den gesamten Zeitraum seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung bis zur Abgabe dieser Entsprechenserklärung und als Absichtserklärung für die Zukunft.
Ziffer 2.3.2 - Einberufung der Hauptversammlung
Die Gesellschaft übermittelt Einladungen zur Hauptversammlung und die jeweiligen Einberufungsunterlagen den in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen nicht auf elektronischem Wege. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt auf den vom Gesetz vorgeschriebenen Wegen. Die vom Gesetz für die Einberufung der Hauptversammlung verlangten Berichte und sonstigen Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht und können von den Aktionären dort abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Einberufung auf elektronischem Weg erscheint bislang nicht praktikabel.
Ziffer 2.3.3 - Aktionärsrechte
Die Gesellschaft bietet nicht die Möglichkeit der Briefwahl an, da mit der Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bereits eine adäquate Möglichkeit der Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit angeboten wird.
Ziffer 3.8 Satz 5 - Selbstbehalt bei D&O Versicherung
In der für den Vorstand bzw. die Abwickler und den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O Versicherung ist für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt nicht vorgesehen, da ein Vorteil hieraus für die Gesellschaft nicht erwartet wird.
Ziffer 4.2.1 Satz 1 - Zusammensetzung des Vorstands
Die Abwickler bestehen aus nur einer Person, da der Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft keinen aus mehreren Personen bestehendes Leistungsorgan erfordert.
Ziffer 4.2.2 Satz 1 - Vergütung des Vorstands (Vergütungssystem)
Ein gesondertes Vergütungssystem für die Abwickler besteht bei der Gesellschaft nicht, da die Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung lediglich ein Vorstandsmitglied hatte und seit ihrer Auflösung lediglich eine Abwicklerin hat.
Ziffer 4.2.3 Sätze 5, 11 bis 14 - Vergütung des Vorstands (variable Vergütungsteile)
Die variablen Vergütungsbestandteile hängen alleine von positiven Entwicklungen ab. Angesichts der Höhe der Festvergütung und der erzielbaren variablen Vergütung erscheint es nicht angemessen, eine Minderung für den Fall negativer Entwicklungen vorzusehen. Mit der Abwicklerin wurde weder ein Abfindungs-Cap noch eine Change-of-Control-Klausel vereinbart. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Laufzeit des Dienstvertrags mit der alleinigen Abwicklerin erübrigen sich solche Vereinbarungen.
Ziffer 4.2.5 - Vergütung des Vorstands (Offenlegung)
Von der Erstellung eines Vergütungsberichts zur Offenlegung wird abgesehen, da bei der Gesellschaft kein Vergütungssystem für die Abwickler besteht und die Höhe der Vergütung dem Geschäftsbericht der Gesellschaft entnommen werden kann.
Ziffer 5.1.2 Satz 7 - Altersgrenze für Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat hat von der Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder bzw. Abwickler abgesehen, da die Gesellschaft bis zu ihrer Auflösung nur ein Vorstandsmitglied hatte und die Altersfrage bei jeder Vorstandsbestellung individuell geprüft werden konnte.
Ziffer 5.2 Satz 2 - Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nicht zugleich Vorsitzender der in Ziffer 5.2 Satz 2 des Kodex genannten Ausschüsse, da solche nicht eingerichtet sind.
Ziffern 5.3.1 Satz 1, 5.3.2, 5.3.3 - Bildung von Ausschüssen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gebildet, da er lediglich aus drei Mitgliedern besteht und daher die Bildung von Ausschüssen zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit weder erforderlich noch sinnvoll ist.
Ziffern 5.4.1 Sätze 2 bis 5 - Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benannt, da sich die Gesellschaft in der Abwicklung befindet und es somit an einer Grundlage für unternehmensorientierte Zielsetzungen fehlt.
Ziffer 5.4.5 Satz 4 - Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen
Eine gesonderte Unterstützung der Mitglieder des Aufsichtsrats bei Fortbildungsmaßnahmen wird für entbehrlich erachtet, da die gegenwärtig amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer jeweiligen Berufstätigkeit regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Ziffer 5.4.6 Satz 3 - Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält keine gegenüber einem einfachen Mitglied abweichende Vergütung. Dies beruht auf den Beschlüssen der Hauptversammlungen am 26. August 2008 und am 31. August 2009.
Ziffer 5.4.6 Satz 5 - Erfolgsorientierte Aufsichtsratsvergütung
Der erfolgsorientierte Antiel der Aufsichtsratsvergütung ist allein dividendenabhängig und insoweit nicht auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Dies beruht auf den Beschlüssen der Hauptversammlungen am 26. August 2008 und am 31. August 2009.
Ziffer 7.1.2 Satz 2 - Erörterung der Halbjahresfinanzberichte
Da die Halbjahresfinanzberichte nur noch einen geringen Umfang haben und die ihnen zugrunde liegenden Unternehmenskennzahlen im Rahmen der turnusmäßigen Berichterstattung durch die Abwicklerin über die aktuelle Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft regelmäßig mit dem Aufsichtsrat erörter werden, wird seit Beginn der Liquidation von einer gesonderten Erörterung der Halbjahresfinanzberichte abgesehen.
Ziffer 7.1.2 Satz 4 - Veröffentlichungsfristen für Konzernabschluss und Zwischenberichte
Der Konzernabschluss der Gesellschaft und die Zwischenberichte werden nicht innerhalb der in Ziffer 7.1.2 des Kodex vorgesehenen Fristen von 90 bzw. 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums vorgelegt, da ein Konzernabschluss nicht mehr aufzustellen ist und im Übrigen die Einhaltung der Fristen gemäß §§ 37v ff. WpHG als angemessen und ausreichend erachtet wird.
Ziffer 7.1.5 - Erläuterung von Beziehungen zu Aktionären im Konzernabschluss
Da ein Konzernabschluss nicht mehr aufzustellen ist, werden die Beziehungen zu den Aktionären der Gesellschaft nicht mehr dort, sondern im Anhang zum Jahresabschluss erläutert.
Leonberg, im Februar 2013
caatoosee ag i.L.
Die Abwicklerin Der Aufsichtsrat
Corporate Governance Bericht
Hier finden Sie den Corporate Governance Bericht zum downloaden
Hier können Sie die aktuelle Entsprechenserklärungen vom Februar 2013 auch als PDF downloaden.

