Corporate Governance bei caatoosee
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der
caatoosee ag
zu den Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat der caatoosee ag haben zuletzt im Februar 2010 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die dort aufgeführten Ausnahmen betreffen zu einem wesentlichen Teil die Tätigkeit des Aufsichtsrats in der bis zum 24./31. August 2009 amtierenden Besetzung. Da sich die Corporate Governance-Praxis bei der caatosse ag mit der Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung am 31. August 2009 und mit dem im Oktober 2009 vollzogenen Vorstandswechsel geändert hat, hält die Verwaltung die Abgabe einer aktuellen Entsprechenserklärung vor Ablauf der in § 161 AktG vorgesehenen Jahresfrist für angezeigt. Vorstand und Aufsichtsrat erklären insoweit gemäß § 161 AktG:
Die caatoosee ag hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Februar 2010 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der geltenden Fassung vom 18. Juni 2009 (der „Kodex“) mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen und wird diesen Empfehlungen mit den genannten Ausnahmen weiterhin entsprechen. Soweit eine solche Ausnahme nicht explizit auf ein besonderes Ereignis oder einen weiter eingegrenzten Zeitraum bezogen wird, gilt sie für den gesamten Zeitraum seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung bis zur Abgabe dieser Entsprechenserklärung und als Absichtserklärung für die Zukunft.
Ziffer 2.3.2 - Einberufung der Hauptversammlung
Die Gesellschaft übermittelt Einladungen zur Hauptversammlung und die jeweiligen Einberufungsunterlagen den in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen nicht auf elektronischem Wege. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt auf den vom Gesetz vorgeschriebenen Wegen. Die vom Gesetz für die Einberufung der Hauptversammlung verlangten Berichte und sonstigen Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht und können von den Aktionären dort abgerufen werden. Eine darüber hinausgehende Einberufung auf elektronischem Weg erscheint bislang nicht praktikabel.
Ziffer 3.4 Satz 4 - Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand
Die Informations- und Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat ist nicht näher festgelegt. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat jedoch regelmäßig und über das übliche Maß hinaus über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverlauf. Da der Vorstand nur aus einer Person besteht, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats steht, wird eine nähere Festlegung von Informations- und Berichtspflichten für entbehrlich erachtet.
Ziffer 3.8 Sätze 4 und 5 - Selbstbehalt bei D&O Versicherung
In der für den Vorstand und den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O Versicherung war bislang kein Selbstbehalt vorgesehen. Aufgrund der Änderung des § 93 Abs. 2 AktG wurde nun für den Vorstand mit Wirkung zum 01.04.2010 ein Selbstbehalt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang vereinbart. Eine frühere Änderung der Versicherungsbedingungen war aus vertragsrechtlichen Gründen nicht möglich. Da ein Vorteil hieraus für die Gesellschaft nicht erwartet wird, wurde die D & O Versicherung für den Aufsichtsrat nicht geändert und soll auch künftig nicht geändert werden.
Ziffer 4.2.1 Satz 1 - Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus nur einer Person, da der Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft keinen aus mehreren Personen bestehenden Vorstand erfordert.
Ziffer 4.2.2 Satz 1 - Vergütung des Vorstands (Vergütungssystem)
Ein gesondertes Vergütungssystem für den Vorstand besteht bei der Gesellschaft nicht, da die Gesellschaft lediglich ein Vorstandsmitglied hat.
Ziffer 4.2.3 Sätze 5, 11 bis 13 - Vergütung des Vorstands (variable Vergütungsteile)
Die variablen Vergütungsteile hängen alleine von positiven Entwicklungen ab. Angesichts der Höhe der Festvergütung und des erzielbaren variablen Vergütungsteils erscheint es nicht angemessen, eine Minderung für den Fall negativer Entwicklungen vorzusehen. Mit dem Vorstand wurde weder ein Abfindungs-Cap noch eine Change-of-Control-Klausel vereinbart. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Laufzeit des Vorstandsvertrags erübrigen sich solche Vereinbarungen.
Ziffer 4.2.5 - Vergütung des Vorstands (Offenlegung)
Von der Erstellung eines Vergütungsberichts zur Offenlegung wird abgesehen, da bei der Gesellschaft kein Vergütungssystem für den Vorstand besteht und die Höhe der Vorstandsvergütung dem Geschäftsbericht der Gesellschaft entnommen werden kann.
Ziffer 5.1.2 Satz 7 - Altersgrenze für Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat sieht von der Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ab, da die Gesellschaft nur ein Vorstandsmitglied hat und die Altersfrage bei jeder Vorstandsbestellung individuell geprüft wird.
Ziffer 5.2 Satz 2 - Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist nicht zugleich Vorsitzender der in Ziffer 5.2 des Kodex genannten Ausschüsse, da solche nicht eingerichtet sind.
Ziffern 5.3.1 Satz 1, 5.3.2 Sätze 1 und 2, 5.3.3 - Bildung von Ausschüssen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gebildet, da er lediglich aus drei Mitgliedern besteht und daher die Bildung von Ausschüssen zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit weder erforderlich noch sinnvoll ist.
Ziffer 5.4.6 Sätze 3, 4 und 6 - Aufsichtsratsvergütung
Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält keine gegenüber einem einfachen Mitglied abweichende Vergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Dies beruht jeweils auf den Beschlüssen der Hauptversammlungen am 26. August 2008 und am 31. August 2009.
Ziffer 7.1.2 Satz 4 - Veröffentlichungsfristen für Konzernabschluss und Zwischenberichte
Der Konzerabschluss der Gesellschaft und die Zwischenberichte werden nicht innerhalb der in Ziffer 7.1.2 des Kodex vorgesehenen Fristen von 90 bzw. 45 Tagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums vorgelegt, da die Einhaltung der Fristen gemäß §§ 37v ff. WpHG als angemessen und ausreichend erachtet wird.
Stuttgart, im Mai 2010
caatoosee ag
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Hier können Sie die aktuelle Entsprechenserklärungen vom Mai 2010 auch als PDF downloaden.

